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Diese Voraussetzungen gelten für die Ausbildungsplatz-Förderung
zimmerer-bayernSo lautete die Ankündigung der Bundesregierung in dem am 3. Juni 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Konjunkturpaket. Wunderbar, und die Telefone auf der LIV-Geschäftsstelle in München klingelten unablässig, wo man das denn beantragen kann.
Doch die Vorfreude hat nun einen starken Dämpfer erhalten. Denn am 24. Juni 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein vom Bundeskabinett und unter verschiedenen Bundesministerien abgestimmtes Eckpunktepapier, das die ganze Sache konkretisiert.
Welche Unternehmen können die Förderung beantragen?
So heißt es dort unter anderem wörtlich: „Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.“
Und weiter: „Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb.“
Weitere Informationen zur aktuellen Lage finden Innungsmitglieder im internen Bereich unter Corona-Informationsdienst.
Quelle: Kzenon/stock.adobe.com / Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks