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Holzbau-Meister / Holzbaugewerbetreibender

Wo ist der Unterschied?
Rechtsbeitrag von Dr. Bernd Haintz Die niederösterreichische Landesinnung hat den Holzbau-Meister als Mittelpunkt einer Kommunikationskampagne. Aber was sind seine Rechte und was die des Holzbaubetriebes? Die Unterschiede sind von großer Bedeutung und führen oft zu Missverständnissen in der Bevölkerung.

Am Anfang stand der Zimmermeister, ursprünglich auch schon in der ersten Fassung der Gewerbeordnung 1859 aufgenommen. Über Jahrzehnte gab es dieses Gewerbe nur mit entsprechender Befähigungsprüfung. Eine „Nachsicht“ oder ein „Dispens“ (heute „individuelle Befähigung“) gab es für dieses Gewerbe nicht. Es galt hier ein sogenanntes Nachsichtsverbot. Dies wurde jedoch aufgrund eines höchstgerichtlichen Urteils vor mehreren Jahren  quasi gekippt. Nunmehr ist es auch möglich, aufgrund nachgewiesener „erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“ ohne Befähigungsprüfung das Gewerbe zu erlangen. Die Grenze dieser „Ausnahmemöglichkeit“ sind jedoch bei jenen Bereichen, die in ihrem Gewicht zu maßgeblich sind, als dass  ohne entsprechendes Studium oder Prüfung diese Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Als Beispiel gilt hier das (baurechtliche) Planungsrecht. Die Bauordnungen der Länder selbst erwähnen nicht, wer diese Befugnis hat.  Sie verweist in der Regel auf „einschlägigen Vorschriften“ (NÖ) oder auf „gesetzlich Befugte“ (Stmk.).  Somit gilt hier die entsprechende Bestimmung der GewO, wonach Holzbau-Meister nicht jedoch Holzbaugewerbetreibende berechtigt sind, Bauten, die dem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, zu planen. In der Steiermark sind für die (baurechtliche) Bauführung einerseits Holzbau-Meisterbetriebe befugt, jedoch aufgrund der Rechtsmeinung der zuständige Oberbehörde auch auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkte Gewerbe. Auch gilt, dass jedwede Berechnungen nur dem Holzbau-Meister zustehen. Hauptanwendungsfälle können etwa Statiknachweise sein oder auch bauphysikalische Berechnungen ebenso wie Brandschutz- und Holzschutzplanungen. Auch die Erstellung von Energieausweisen fällt nur in die Befugnis des Vollgewerbes. Es gilt daher genau zu eruieren, welche Kompetenzen das jeweilige Landesgesetz für welches Gewerbe im Baubereich zulässt. Oft ist  Klarheit auch nur aufgrund von behördlicher Interpretationen gegeben. Bei der Ausführung von Holzbautätigkeiten selbst sind die beiden gegenübergestellten Gewerbe gleichbehandelt. Die erlaubte Ausführung von Tätigkeiten gehen beim Holzbaugewerbetreibenden völlig ident von der Holzbrücke bis zum mehrgeschossigen Holzbau. Unterschied ist hier jedoch, dass in ihrem Fall eine vorgegebene, externe Planung von befugter Seite vorliegen muss.


Quelle: holzbauaustria.at
Bild: Dr. Bernd Haintz © Wirtschaftskammer Steiermark

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